BEITRAGSORDNUNG DES BDA-LANDESVERBANDES SACHSEN-ANHALT

1 Beitragspflicht

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Landesverbandes sind beitragspflichtig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2 Bemessung des Beitrags ordentlicher Mitglieder

2.1 Der Beitrag des Mitglieds bemisst sich
2.1.1 nach einem Grundbeitrag,
2.1.2 nach einem Angestelltenbeitrag für jeden bei dem Mitglied beschäftigten Mitarbeiter.

2.2 Die Zahl der Mitarbeiter ist der 20.000. Teil des sozialversicherungspflichtigen Jahresbruttolohnes, der Grundlage des
Beitragsbescheides der Berufsgenossenschaft ist. Der Quotient wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

2.3 Ist ein Mitglied Teilhaber einer BGB-Gesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft, so werden die Mitarbeiter auf die
Gesellschafter aufgeteilt. Für die Beitragsbemessung wird dem Einzelmitglied die Zahl der Mitarbeiter zugerechnet, die sich aus
der Teilung der gesamten Mitarbeiterzahl der Gesellschaft durch die Zahl der Gesellschafter ergibt. Ist der Quotient keine ganze
Zahl, wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die Rundung entfällt, wenn alle Teilhaber der Gesellschaft dem BDA
angehören und insgesamt bei der Beitragsbemessung alle Mitglieder berücksichtigt werden.

2.4 Ist ein Mitglied Gesellschafter einer GmbH, so erfolgt die Aufteilung und Zurechnung der Mitarbeiter entsprechend der Höhe
des Geschäftsanteils an der Gesellschaft. Hinsichtlich der Rundung gilt 2.3 entsprechend.

3 Zusammensetzung Höhe des Beitrags ordentlicher Mitglieder

3.1 Der Grundbeitrag setzt sich zusammen
3.1.1 aus dem Landesanteil in Höhe von 120 €/Halbjahr,
3.1.2 aus dem Bundesanteil in Höhe von 110 €/Halbjahr, aus dem der Landesverband seine Beitragspflicht an den BDA-
Bundesverband erfüllt,
3.1.3 aus dem Stiftungsanteil in Höhe von 12 €/Halbjahr, aus dem der Landesverband die Beiträge an die BDA-Stiftung
entrichtet.

3.2 Der Angestelltenbeitrag beträgt 60 €/Halbjahr und Mitarbeiter, im Höchstfall 300 €/Halbjahr (entspricht 5 Mitarbeiter).

3.3 Für die jeweilige Höhe des Landesanteils und des Angestelltenbeitrages sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des
Landesverbands maßgebend.

Die Höhe der Bundesanteile und des Stiftungsanteils ergibt sich aus den für die Mitglieder verbindlichen Beschlüssen des
Bundesvorstandes des Bundesverbands.

4 Bemessung des Beitrags außerordentlicher Mitglieder

Der Beitrag bemisst sich nach dem Grundbeitrag für ordentliche Mitglieder ohne Bundes- und Stiftungsanteil.
Angestelltenbeiträge werden nicht erhoben.

5 Ermäßigung

Der Grundbeitrag (Landesanteil) vermindert sich auf Antrag und durch Beschluss des Vorstands

5.1 um zwei Drittel in den ersten zwei Jahren der Mitgliedschaft für solche Mitglieder, die in den Landesverband vor
Vollendung des 35. Lebensjahrs berufen wurden;

5.2 um ein Drittel in den ersten zwei Jahren der Mitgliedschaft für solche Mitglieder, die in den Landesverband im Alter
zwischen 35 und 39 Jahren berufen wurden.

6 Ausnahmen

6.1 Der Grundbeitrag (Landesanteil) wird nicht erhoben
6.1.1 von Mitgliedern, die nach Erreichung des 70. Lebensjahrs aufgrund eines Befreiungsantrags vom Landesverband
von ihren Beitragspflichten befreit wurden;
6.1.2 von Mitgliedern, die vor Erreichung des 70. Lebensjahrs wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse aufgrund eines
sachlich begründeten Befreiungsantrags vom Landesverband von ihren Beitragspflichten befreit wurden.

6.2 Der Bundesanteil des Grundbeitrags wird nicht erhoben von Mitgliedern, die zugleich Ehrenmitglieder des Bundesverbandes
sind.

6.3 Der Angestelltenbeitrag der unter 6.1 und 6.2 genannten Mitglieder bleibt unberührt.

7 Fälligkeit der Beiträge und Auskünfte über die Bemessungsgrundlagen

7.1 Die Beiträge werden halbjährlich erhoben. Sie sind jeweils zum 15. Juni und 15. Dezember fällig und werden per
Lastschrift eingezogen. Dazu ist dem Landesvorstand die Kontoverbindung zu benennen. Eine rechtzeitige kostenfreie
Gutschrift auf dem Konto des Landesverbandes wird nicht sanktioniert.

7.2 Der Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft ist dem Vorstand zur Berechnung des Angestelltenanteiles im April des
Geschäftsjahres zu übermitteln.

8 Verzugszinsen

Beiträge, die nicht bis zur Fälligkeit bezahlt werden, sind mit 6 % jährlich zu verzinsen. Für Mahnungen werden Gebühren
in Höhe von 10 € erhoben.

9 Gültigkeit

Die Beitragsordnung gilt ab 1. Januar 2009.
Geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2010 rückwirkend zum Januar 2010. Zuletzt in Pkt. 3.1.2 geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 26. Februar 2016. Die Änderung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

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