Satzung des BDA Sachsen-Anhalt

Satzung des Bundes Deutscher Architekten – Landesverband Sachsen-Anhalt vom 19.02.2010

1 Name, Rechtsstellung, Gebiet und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architekten BDA, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.“
(im folgenden BDA Sachsen-Anhalt genannt).
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Halle (Saale).

1.2 Der BDA Sachsen-Anhalt ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3 Der BDA Sachsen-Anhalt ist eine Vereinigung freiberuflich tätiger Architekten und Stadtplaner.

1.4 Der BDA Sachsen-Anhalt ist korporatives Mitglied des Bundes Deutscher Architekten BDA e.V., Sitz Berlin (im
folgenden Bundesverband genannt).

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Ziele und Aufgaben

Der BDA Sachsen-Anhalt hat folgende Ziele und Aufgaben:

2.1 Ziel ist es, für die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und Umwelt Sorge zu
tragen.
2.1.1 Der BDA Sachsen-Anhalt versteht sich als Ort kritischer Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und
Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.
2.1.2 Der BDA Sachsen-Anhalt unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und
Experimente.
2.1.3 Der BDA Sachsen-Anhalt fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten.
2.1.4 Der BDA Sachsen-Anhalt stellt sich aktuellen Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten seiner Arbeit.

2.2 Ziel ist es, die Unabhängigkeit der Planung zu gewährleisten.
2.2.1 Der BDA Sachsen-Anhalt fordert die Beteiligung der Architekten an der Definition und Formulierung der
Aufgaben.
2.2.2 Der BDA Sachsen-Anhalt fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.
2.2.3 Der BDA Sachsen-Anhalt fordert die deutliche Funktionstrennung innerhalb der Partnerschaft zwischen
Auftraggeber und nicht weisungsgebundenen Architekten.
2.2.4 Der BDA Sachsen-Anhalt fordert die zentrale Stellung des Architekten im Planungs- und Bauprozess.
2.2.5 Der BDA Sachsen-Anhalt fordert eine angemessene und leistungsbezogene Honorierung der Architekten.

2.3 Ziel ist es, die ständige Reflexion der sich wandelnden Anforderungen an das Planen und Bauen zu fördern.
2.3.1 Der BDA Sachsen-Anhalt macht sich und anderen den notwendigen Wandel im Berufsbild bewusst.
2.3.2 Der BDA Sachsen-Anhalt fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung.

2.4 Der Landesverband unterstützt mit seiner Arbeit die Ziele des Bundesverbandes. Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der
BDA Sachsen-Anhalt Einfluss auf die Öffentlichkeit und auf die politische Willensbildung, ohne sich als Verband partei-
politisch zu betätigen. Er bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammer ein. Dabei vertritt er die gemeinsamen
Interessen seiner Mitglieder. Er beteiligt junge Architekten/Architektinnen frühzeitig an den Aufgaben des Bundes.

3 Mitgliedschaft

3.1 Der BDA Sachsen-Anhalt hat :

3.1.1 ordentliche Mitglieder
3.1.2 außerordentliche Mitglieder
3.1.3 Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie erfolgt durch Berufung und deren schriftliche Annahme.

3.2 Voraussetzungen für die Berufung
3.2.1 Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiet des Landesverbandes. (In begründeten Fällen können auch Archi-
tekten/Architektinnen und Stadtplaner/Stadtplanerinnen, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet des Landesverbandes
haben, zu Mitgliedern berufen werden.)
3.2.2 persönliche Integrität,
3.2.3 überdurchschnittliche, durch eigene Arbeiten nachgewiesene berufliche Befähigung,
3.2.4 persönliche Leistungen, die erkennen lassen, dass der/die Betreffende die Ziele des BDA anerkennt und fördert.

3.3 Als ordentliche Mitglieder können Architekten/Architektinnen und Stadtplaner/Stadtplanerinnen berufen werden, die die
Voraussetzungen unter 3.2 erfüllen und
3.3.1 die nicht weisungsgebunden in Eigenverantwortung ihre Tätigkeit ausüben sowie Mitglied einer deutschen
Architektenkammer sind.
3.3.2 die als Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften tätig sind, deren Hauptziel die Erbringung von
Architekten- und Stadtplanerleistungen ist.
3.3.3 die Lehrende an Hochschulen in den Fachbereichen Architektur und Stadtplanung sind.

3.4 Als außerordentliche Mitglieder können Personen berufen werden, die die Voraussetzungen nach 3.2 erfüllen, jedoch nicht
ordentliche Mitglieder werden können.

3.5 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Personen die nicht dem BDA angehören, können wegen besonderer
Verdienste um den BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.6 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder beruft der Landesvorstand unter Anwendung der Pkte. 3.1 bis 3.5 dieser
Satzung. Die Berufung wird rechtswirksam, sobald das vom Landesvorstand unterzeichnete Berufungsschreiben ausge-
händigt und schriftlich angenommen ist.

3.7 Mitgliedschaft in der R+H-Stelle
Die Mitgliedschaft im Landesverband hat automatisch auch die Mitgliedschaft im Verein Rechtsberatungs- und Honorar-
einzugsstelle des Bundes Deutscher Architekten BDA e.V. zur Folge. Die R+H-Stelle hat als Serviceeinrichtung den
Zweck, die Mitglieder in allen ihre Berufsausübung betreffenden Rechtsfragen zu beraten und streitige Honorarforderungen
der Mitglieder durchzusetzen. Die Mitgliedschaft in der R+H-Stelle ist beitragsfrei. Wer die Leistungen in Anspruch nimmt,
muss jedoch zur Deckung der Unkosten Bearbeitungsgebühren entrichten.

3.8 BDA Stiftung
Die Mitgliedschaft im Landesverband schließt die Mitgliedschaft in der BDA-Stiftung des Bundesverbandes ein.

3.9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
3.9.1 nach schriftlicher Kündigung des Mitgliedes mit eingeschriebenem Brief und einer Kündigungsfrist von 3 Mo-
naten zum Ende eines Kalenderjahres.
3.9.2 durch Vorstandsbeschluss, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben, nicht mehr zutreffen.
Der/Die Betroffene ist vor dem Ausschluss anzuhören.
3.9.3 durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung unter Androhung des Ausschlusses und
Fristsetzung mittels eingeschriebenen Briefs mit der Zahlung eines Jahresbeitrags rückständig ist;
3.9.4 aufgrund einer Verbandsgerichtsentscheidung.
3.9.5 durch den Tod des Mitglieds.

4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung ihrer Initiativen, soweit sie im Interesse der Ziele und Aufgaben des
BDA liegen. Sie haben Anspruch auf Informationen und Hilfe in beruflichen Fragen.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Bei den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen
des Landes- und des Bundesverbandes wird die persönliche Beteiligung der Mitglieder gefordert.

4.3 Die Mitglieder haben die Interessen des BDA zu vertreten, untereinander verpflichten sie sich zu kollegialem Verhalten.

4.4 Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihrer Berufsbezeichnung den Zusatz „BDA“ anzufügen. Gesellschaften von
Architekten und/oder Stadtplanern sind berechtigt, ihrem Firmennamen den Zusatz „BDA“ anzufügen, wenn alle Gesell-
schafter BDA-Mitglied sind.

4.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, Streitigkeiten untereinander vor einen vom Vorstand einzusetzenden Schlichtungsausschuss
zu bringen. Erst nach dem Scheitern solcher Verhandlungen dürfen die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

4.6 Die Mitglieder sind aufgefordert, dem Vorstand geeignete Kandidaten für die Berufung in den BDA vorzuschlagen.

4.7 Die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des BDA sind für Mitglieder verbindlich. Sie sind verpflichtet, sich den
Entscheidungen der Verbandsgerichte zu unterwerfen.
4.8 Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung ”außerordentliches Mitglied des BDA“ zu führen.

4.9 Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen und sind in Fragen sachlicher Zielsetzung
stimmberechtigt. Bei Satzungsänderungen, bei einer Abstimmung zur Auflösung des Vereins sowie bei Wahlen zu den
Organen des Landesverbandes haben sie kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
Diese Regelung gilt nicht für die nach der Satzung vorgesehene Vertretung im Verbandsgericht.

4.10 Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Landes- und Bundesverband beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu
zahlen.

5 Berufsgrundsätze

5.1 Der Architekt BDA soll sich durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der gesellschaftlichen Achtung und des
Vertrauens des BDA würdig zeigen.

5.2 Der Architekt BDA ist nicht nur seinem Bauherrn, sondern auch der Allgemeinheit verpflichtet.

5.3 Der Architekt BDA nimmt die Urheberschaft an seinem Werk nur nach dem Urheberrecht in der jeweils gültigen Fassung
für sich in Anspruch.

5.4 Der Architekt BDA bewirbt sich mit ideellen Leistungen, aber er enthält sich aufdringlicher und öffentlicher Werbung. Er
enthält sich jeder aufdringlichen Form geschäftlichen Wettbewerbs.

5.5 Der Architekt BDA bewertet seine beruflichen Leistungen nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Er unterlässt es
grundsätzlich, Vorentwürfe, Entwürfe oder Gutachten kostenlos anzubieten oder auf Wunsch zu bearbeiten. Die Beteiligung
an Wettbewerben wird hiervon nicht berührt.

5.6 Der Architekt BDA ist nicht an der gewerblichen Herstellung, dem gewerblichen Vertrieb oder der gewerblichen Ver-
mittlung von Baustoffen, Bauwerken, Bauteilen, Baugrundstücken und Baufinanzierungen, gleich in welcher Gesellschafts-
form, beteiligt. Sonstige wirtschaftliche Betätigungen sind unzulässig, soweit sie seine unabhängige treuhänderische Stellung
gegenüber dem Auftraggeber beeinträchtigen.

5.7 Der Architekt BDA darf im Rahmen seiner Tätigkeit keine Provisionen und Geldgeschenke annehmen. Das gilt auch für
andere Zuwendungen, die geeignet sind, seine Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen.

5.8 Der Architekt BDA übernimmt keine über die Architektenleistungen hinaus gehenden Herstellungsleistungen.

5.9 Der Architekt BDA nimmt an Wettbewerben als Bewerber oder Preisrichter nur teil, wenn sie nach vom BDA oder den
Architektenkammern anerkannten Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiete des Bauwesens und des
Städtebaus gehandhabt werden.

6 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbands sind die Mitgliederversammlung und der Landesvorstand.

6.1 Mitgliederversammlung

6.1.1 Die Mitgliederversammlung des BDA Sachsen-Anhalt wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.
6.1.2 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge müssen schriftlich mind. 8 Tage vor dem Zeitpunkt der Mit-
gliederversammlung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern vor
Beginn der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Über die Zulassung später gestellter Anträge entscheidet
die Mitgliederversammlung. Die Zulassung eines später gestellten Antrags auf Auflösung ist nicht möglich.
6.1.3 Teilnahmeberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder. Alle Beschlüsse werden durch
Abstimmung getroffen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen-
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6.1.4 Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein abstimmungsberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung
wünscht oder die Satzung eine geheime Abstimmung vorschreibt.
6.1.5 Für die Verwendung des Vermögens und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
6.1.6 Die Auflösung des Landesverbands und über die dadurch bedingte Entscheidung zur weiteren Verwendung des
vorhandenen Vermögens kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen entschieden
werden. Die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen muss mindestens ein Drittel der in der Mitgliederliste
eingetragenen ordentlichen Mitglieder betragen.
6.1.7 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
6.1.7.1 Genehmigung des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
6.1.7.2 Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer
6.1.7.3 Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
6.1.7.4 Festsetzung des Haushaltsplanes
6.1.7.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge des Landesverbandes
6.1.7.6 Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und gegebenenfalls der Mitglieder von Sonderausschüssen.
Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
6.1.7.7 Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens, über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Landesverbandes;
6.1.7.8 Beratung und Beschlussfassung über Aufgaben, Aktionen und Schwerpunkte der weiteren Arbeit im
Sinne der Abschnitte 2.1 bis 2.4;
6.1.7.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6.1.8 Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten.

6.1.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Landesvorstand es beschließt oder wenn
mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen dies fordert.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. In dringenden
Fällen kann der Landesvorstand die Einberufungsfrist kürzen.

6.2 Landesvorstand

6.2.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Tätigkeit
der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
6.2.2 Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind – jeder für sich
allein – vertretungsberechtigt.
6.2.3 Die Mitglieder des Landesvorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf drei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Entfällt auf
zwei Mitglieder die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los. Näheres regelt die Wahlordnung.
6.2.4 Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
6.2.4.1 Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
6.2.4.2 Beschluss und Veranlassung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des BDA;
6.2.4.3 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen;
6.2.4.4 Berufung und Ausschluss von Mitgliedern;
6.2.4.5 Vertretung des BDA auf Landesebene;
6.2.4.6 Erledigung der laufenden Geschäfte und Kontrolle des Haushaltes;
6.2.4.7 Einrichtung und Kontrolle einer Geschäftsstelle sowie Einstellung des notwendigen Personals – zur
Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführer eingestellt werden – ;
6.2.4.8 Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandsgerichtes auf Landesebene und Benennung von Landes-
vertretern für das Verbandsgericht auf Bundesebene;
6.2.4.9 Kontrolle und Einhaltung der Satzung.
6.2.5 Der Landesvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Landesverband im Bundesvorstand des BDA-
Bundesverbandes. Im Falle seiner Verhinderung oder der seines Stellvertreters bestimmt der Landesvorsitzende
einen Ersatz aus den Reihen des Landesvorstandes.
6.2.6 Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Stimmen- gleichheit gilt als Ablehnung. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.2.7 Der Geschäftsführer ist im Landesvorstand verantwortlich für die Verwaltung. Er hat Sitz und beratende Stimme in
allen Organen des Landesverbandes. Er ist verpflichtet, allen Mitgliedern des Landesvorstands jederzeit die
gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er hat den Landesvorstand über die Vorgänge des Geschäftsbetriebs zu
unterrichten und die notwendigen Entscheidungen einzuholen.

7 Gruppen

Die Mitglieder können sich innerhalb des Landesverbands zu regionalen Gruppen zusammen schließen.
Die Mitgliederzahl der Gruppen sollte nicht unter 10 liegen, der räumliche Geltungsbereich folgt entweder den staatlichen
Regionalgrenzen oder planerischen und Gebietsentwicklungstendenzen. Über Zahl und Gebiet der Gruppen beschließt die
Mitgliederversammlung.

8 Verbandsgerichtsbarkeit

8.1 Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, die sich
unkollegial und sonst in einer Weise verhalten, die dem Ansehen des BDA abträglich ist, unterliegen der Verbands-
gerichtsbarkeit.

8.2 Die Verbandsgerichte können erkennen auf:
8.2.1 Entlastung,
8.2.2 Einstellung wegen Geringfügigkeit,
8.2.3 Verweis,
8.2.4 Ausschluss.
8.2.5 Neben den Strafen zu 8.2.1 – 8.2.4 kann auch auf Geldbußen von € 50,- bis zu € 5.000 und auf Entziehung der
Ehrenämter erkannt werden. Die Geldbußen sind der BDA-Stiftung zur Verfügung zu stellen.

8.3 Für die Durchführung des Verbandsordnungsverfahrens ist das bei dem Landesverband gebildete Verbandsgericht als erste
Instanz, das bei Bundesverband gebildete Bundesgericht als Revisionsinstanz zuständig.

8.4 Das Verbandsgericht besteht aus drei Mitgliedern (dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Ist der Beschuldigte ein
außerordentliches Mitglied, so muss ein Beisitzer ebenfalls außerordentliches Mitglied sein. Ein Mitglied des Bundes-
gerichts muss vom Landesverband entsandt sein, dem der Beschuldigte angehört. Die Aufgaben des Verbandsgerichts
werden vom Vorstand des Landesverbands Sachsen-Anhalt wahrgenommen, die Mitglieder des Bundesgerichts werden
vom Bundesvorstand gewählt.

8.5 Sobald dem Landesvorstand Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitglieds
begründen, ist der Vorstand verpflichtet, ein Aufklärungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren ist der Beschuldigte
zu hören. Wird der Verdacht im Aufklärungsverfahren nicht entkräftet, leitet der Vorstand des Verbands ein Gerichts-
verfahren ein.

8.6 Die Einzelheiten des Verbandsgerichtsverfahrens ergeben sich aus der Verbandsordnung des BDA vom 8. Dez. 1972 in
der jeweils gültigen Fassung. Diese Verbandsordnung gilt mit unmittelbar verpflichtender Wirkung für den Landesverband
und seine Mitglieder. Wird im Verbandsgerichtsverfahren die Schuld des Betroffenen festgestellt oder das Verfahren ein-
gestellt, so können dem Betroffenen die Kosten des Verfahrensauferlegt werden.

9 Vertretung im Bundesvorstand

9.1 Die Vertretung des BDA Sachsen-Anhalt im Bundesvorstand besteht aus dem dem 1. Vorsitzenden und seinem Stell-
vertreter (Beisitzer).

9.2 Die auf der Bundessatzung beruhenden Beschlüsse des Bundesvorstands sind für den BDA Sachsen-Anhalt und seine
Mitglieder verbindlich.

10 Auflösung des Landesverbandes

10.1 Die Auflösung des BDA Sachsen-Anhalt kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gleichzeitig mit einem Auflösungsbeschluss verfügt die Mitgliederversammlung
über die Verwendung des Verbandsvermögens (vgl. 6.1.6).

11 Geltung der Satzung

11.1 Diese Satzung ersetzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.02.2010 die hiermit außer Kraft gesetzte Satzung
vom 20.12.1990.

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